JoboJob
3.1 Sektorale Heilpraktikerlaubnis – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z >
< PM 07/2012
21.08.2012 Alter: 12 yrs

3 Heilpraktiker/Heilpraktikergesetz & 3.1 Heilpraktiker –

3 Heilpraktiker/Heilpraktikergesetz & 3.1 Heilpraktiker – ...


“Leiden liegt in der menschlichen Natur; aber wir leiden nie, oder zumindest sehr selten, ohne die Hoffnung auf Heilung zu nähren; und die Hoffung selbst ist eine Freude.” (Giacomo Girolamo Casanova [1725-1798], Schriftsteller)

Große/kleine Heilpraktikererlaubnis
Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung. Heilpraktiker ist aber kein “Ausbildungsberuf”, weil es keine vorgeschriebene Regelausbildung und keine bundeseinheitlich geregelte Abschlussprüfung gibt. Heilpraktiker üben berufs- und gewerbsmäßig Tätigkeiten im Sinne von § 1 Heilpraktikergesetz (HPG) zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen aus, ohne eine ärztliche Approbation zu haben. Sie benötigen zur Aufnahme ihrer Berufstätigkeit eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 Heilpraktikergesetz (HPG). Diese wird erteilt, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:


Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4