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1.14 Kündigungsschutzgesetz – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z >
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25.06.2012 Alter: 12 yrs

1.13.3 Ordentliche Kündigung – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z

1.13.3 Ordentliche Kündigung...


1.13.3 Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung – auch fristgerechte oder fristgemäße Kündigung genannt – ist der Normalfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine ordentliche Kündigung beendet ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin. Sie ist in den §§ 621, 622 BGB gesetzlich geregelt. Bei einer ordentlichen Kündigung ist die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf dieser Frist.

Ergotherapeut Peters hat mit seinem Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen vertraglich vereinbart. Nach einem Jahr Beschäftigungsdauer will er kündigen.

Die Kündigungsfrist für Ergotherapeut Peters beträgt nach § 622 Absatz 1 BGB 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Kündigt Ergotherapeut Peters z.B. am 03.02.2011, dann endet das Arbeitsverhältnis zum 15. März 2011.

Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4